Energienews
Aufschluss gibt hierzu die Bundesnetzagentur.
Zähleraustausch erforderlich
Die Einspeisung von Strom in das Netz muss stets gemessen und bilanziert werden. Der Messstellenbetreiber wird daher den bisherigen Bezugszähler beispielsweise durch einen sogenannten Zweirichtungszähler austauschen, sofern die Einspeisung nicht durch eine technische Einrichtung jederzeit ausgeschlossen ist. Besteht der bisherige Bezugszähler aus einem einfachen Ferrariszähler, so bestünde ohne den Austausch die Gefahr, dass der Zähler durch die Stromeinspeisung „rückwärts“ läuft. Durch eine solche Manipulation würde widerrechtlich vorgetäuscht, dass weniger Strom von dem Lieferanten aus dem Netz geliefert und vom Kunden verbraucht worden sei, als dies tatsächlich der Fall ist. Der Austausch ist daher auch zur Vermeidung von zivilrechtlichen Forderungen und strafrechtlichen Konsequenzen wichtig.
Rechte und Pflichten nach dem EEG
Die Rechte und Pflichten des EEG gelten grundsätzlich in gleicher Weise wie für andere Solaranlagen auch für Balkonanlagen. Meist werden Balkonanlagen vor allem zur Eigenversorgung genutzt. Sofern dies nicht durch eine technische Einrichtung ausgeschlossen ist, werden Überschüsse in das Netz eingespeist. Für diese Netzeinspeisung kann auch der Betreiber einer Balkonanlage eine EEG-Förderung in Anspruch nehmen: • Nimmt er die Einspeisevergütung in Anspruch, kümmert sich der Netzbetreiber zugleich um die Abnahme und Bilanzierung des eingespeisten Stroms. Dieser wird zugunsten der EEG-Finanzierung am Strommarkt vermarktet und verdrängt dadurch konventionellen Strom (sog. EEG-Ausgleichsmechanismus). • Auch in dem Fall, dass der Anlagenbetreiber die (Überschuss-) Einspeisung zugunsten der Energiewende „schenken“ bzw. aus sonstigen Gründen keine Zahlung dafür erhalten möchte, kann der Strom vom Netzbetreiber über den EEG-Ausgleichsmechanismus abgenommen und bilanziert werden, indem die Anlage der „Einspeisevergütung“ zugeordnet und zugleich die Zahlung der Förderung auf Wunsch des Anlagenbetreibers verbindlich ausgeschlossen wird. Der Strom ist in dem Fall wie jeder andere einspeisevergütete EE-Strom zu behandeln und über den EEG-Ausgleichsmechanismus zu vermarkten.
Auf Eigenversorgung fällt seit der Absenkung bzw. geplanten Abschaffung zum 1. Januar 2023 generell keine EEG-Umlage mehr an. Dies galt für Balkonanlagen aufgrund ihrer geringen Leistung bereits vor dem generellen Entfallen der EEG-Umlage.
Meldepflichten
Eine Balkonanlage muss wie jede andere Stromerzeugungsanlage beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden sowie im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur registriert werden. Die Anmeldung einer Erzeugungsanlage beim Netzbetreiber erfolgt nach den Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers. Die Registrierung im Marktstammdatenregister ist auf der dazugehörigen Website vorzunehmen.
(Quelle: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/A_Z_Glossar/B/BalkonPV.html?nn=401232)