Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung an die Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer ausdrücklich anerkannt werden.

2. Vereinbarungen, durch die vorliegende Geschäftsbedingungen abgeändert werden, werden erst verbindlich, wenn sie durch die Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer schriftlich bestätigt worden sind.

3. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbe-ziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Vertragspartner wird hiermit - auch für die Zukunft – widersprochen.

4. Der Käufer hat sich vor dem Abfüllen vom Stand der Kontrolluhren überzeugt. Die gelieferten Ölmengen werden als richtig anerkannt.

II. Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer sind freibleibend. Lieferverträge kommen erst mit der Annahme oder der Ausführung der Bestellung zustande.

2. Entstehen nachträglich begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass uns Sicherheit geleistet oder Barzahlung bei Lieferung vor Übergabe der Ware des Käufers angeboten wird.

III. Preise und Leistungszeit

1. Soweit kein Preis für die Ware vereinbart ist, erfolgt die Berechnung nach den am Versandtage für die gelieferten bzw. abgenommenen Mengen und Produkte allgemein bei dem Verkäufer gültigen Preise. Wenn nicht anderes vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Umsatzsteuer, die mit dem jeweils gültigen Satz gesondert berechnet wird.

2. Dem vereinbarten Preis liegt die Bestellmenge zugrunde. Bei niedrigeren oder höheren Liefermengen erhöht oder ermäßigt sich der Preis nach den jeweils am Tage der Bestellung geltenden Staffelpreisen der Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer. Somit gilt als Berechnungsgrundlage die beim Käufer abgefüllte Menge – nicht die bestellte Menge.

Zusätzlich gilt bei Lieferungen: werden Frachten, Zölle, Steuern oder dgl. nach Vertragsschluss erhöht, neu eingeführt, ermäßigt oder fallen sie weg, dann erhöht oder ermäßigt sich der Kaufpreis entsprechend. Für bestimmte Temperaturen der Ware wird nicht gehaftet.

3. Für die Mengenfeststellung ist bei Lieferung in Tankwagen, Fässern, Kannen und sonstigen Gebinden das auf dem Abgangslager des Verkäufers durch Verwiegung oder Vermessung ermittelte Gewicht/ Volumen maßgebend, soweit nicht bei Lieferung durch Tankwagen das Volumen am Empfangsort mittels geeichter Messvorrichtung am Tankwagen festgestellt wird.

4. Genannte Liefertermine gelten nur ungefähr, es sei denn, ein Liefertermin wurde ausdrücklich zugesichert.

5. Lieferverzögerungen können auch bei zugesicherten Lieferterminen nicht beanstandet werden, wenn die Verzögerung auf einen von uns nicht vorhersehbaren Ausfall von Personal oder Betriebsmittel zurückzuführen ist. Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nicht zu.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung Eigentum der Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer.

2. Bei nachhaltigem Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, alle Forderungen, auch gestundete Forderungen, gegen den Käufer sofort fällig zu stellen. Außerdem können wir in diesem Fall vom Vertrag zurücktreten und weitere Lieferungen von Vorauskasse abhängig machen. Dies gilt auch bei sonstigen wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse des Käufers.

3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt weder durch Verbindung, Vermischung noch durch Verarbeitung, vielmehr wird die Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer hierbei Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.

4. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch die Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt. Für den Rücknahmefall verzichtet der Vertragspartner bereits jetzt auf Einwendungen und Gegenansprüche und gestattet der Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer bereits jetzt, den Zugang zu seinen Lagerräumen und Tankeinrichtungen.

V. Haftung

1. Die Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer schuldet grundsätzlich Ware mittlerer Art und Güte. Soweit technisch bedingte Qualitätsschwankungen in einem handelsüblich zulässigen Rahmen auftreten, wird Qualität im Bereich dieser Schwankungen geschuldet.

2. Die Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer haftet nicht für Schäden, die durch Verfeuerung der Ware in dafür nicht vorgesehenen Anlagen entstehen.

3. Ansprüche auf Ersatz eines Schadens sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf der Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer zurechenbaren Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Tanks, Anschlüsse und Befüllleitungen des Käufers auf vorschriftsmäßige Eignung und Fassungsvermögen zu überprüfen.

VI. Aufrechnung

Eine Aufrechnung des Vertragspartners mit anderen als rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen ist ausgeschlossen.

VII. Zahlung

1. Zahlungen sind sofort ohne Abzug zu leisten. Bei Erstellung einer Rechnung gilt ungeachtet des Rechnungsdatums das Lieferdatum als Datum der Fälligkeit.

2. Bei Zielüberschreitung ist der Kaufpreis in banküblicher Höhe, mindestens aber mit 5,00% über dem EZB-Basiszins zu verzinsen.

VIII. Kundendaten

Im Rahmen des Geschäftsverkehrs anfallende Daten werden von der Firma Mineralöl-Brennstoff-Handel Steffen Meyer gespeichert und automatisch verarbeitet, soweit dies betrieblich notwendig ist. Der Vertrags-partner erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

IX. Sonstiges

1. Es wird empfohlen für den Fall einer Heizölbewirtschaftung, die Rechnung als Bezugsmengennachweis vier Jahre lang aufzubewahren.

2. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der

Sitz des Verkäufers, für die Lieferung das Abgangslager des Verkäufers.

3. Gerichtsstand für beide Teile ist, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 ZPO erfüllt, der Sitz des Verkäufers. Die Rechts-beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit dieser Bedingungen im Übrigen unberührt.